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Infos zum Urheberrecht

Das Urheberrecht

In Österreich besteht neben der gesetzlichen Regelung des materiellen Rechts (Eigentum, Besitz, Kauf, Verkauf), ähnliche, weltweite Regelungen zum immateriellen Recht. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG).

Nicht nur bei Musik, Video oder Software, sondern auch im Grafik Design, welches ebenfalls eine eigenschöpferische Tätigkeit darstellt, gelten die gleichen Regeln. Denn auch der Grafik-Designer schafft Werte von kommerzieller Bedeutung.

Alle dieser Arbeiten stehen unter dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Dies ist durch internationale Verträge nahezu aller Kulturstaaten weltweit gültig.

Das Urheberrecht enthält unveräußerliche und veräußerliche, also kommerziell nutzbare Rechte.

Unveräußerlich ist die Urheberschaft. Es ist ungesetzlich sich als Urheber eines fremden Werkes nennen. Aber auch das Urheberrecht zu verkaufen ist ungesetzlich. Die Urheberschaft in Österreich ist vererblich und besteht 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers oder der ersten Veröffentlichung weiter.

Veräußerlich ist das Nutzungsrecht! Nur der Urheber ist berechtigt seine Werke zu nutzen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, ins Internet zu stellen etc. oder zu bearbeiten! Der Urheber kann aber bestimmte Teilrechte oder die Rechte zur Nutzung vertraglich gegen Honorar jemanden Anderen einräumen.

Das Nutzungsrecht

Gestaltungsaufträge sind grundlegend Werkverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) gerichtet sind. Keine Kaufverträge!

Für den Auftraggeber ist es unbedeutend, wer der Eigentümer eines gelieferten Designs oder Zeichnung ist. Der Auftraggeber benötigt die schriftliche Einräumung der vereinbarten Rechte umd die Design-Arbeit nutzen zu können.

Es gibt 4 Arten von designrelevanten Rechten:

Werknutzungsbewilligung

Die Werknutzungsbewilligung ist die nicht ausschließliche Bewilligung ein Werk in der gelieferten Form, innerhalb definierter Grenzen zu nutzen. "Nicht ausschließlich" heißt, dass eine unbegrenzte Zahl solcher Bewilligungen vom Urheber vergeben werden können. Dies betrifft z.B. Software-Lizenzen, Vervielfältigungsrechte von Cartoons oder Agenturfotos, Illustrationen und Artworks.

Werknutzungsrecht

Das Werknutzungsrecht ist die Einräumung eines alleinigen, exklusiven Nutzungsrechts in einem genau definierten Umfang. Dies betrifft meist das Vervielfältigungsrecht weltweit oder beschränkt auf ein Land, mit zeitlicher Beschränkung oder ausschließlich für einen bestimmten Zweck (Druck auf ein Plakat, etc.).

In jedem Fall gilt:
Die Nutzung ist nur in der gelieferten Form ohne Änderung oder Bearbeitung zulässig! Jede Bearbeitung erfordert die Zustimmung des Urhebers!

Nutzungsrechte können auch vom Berechtigten an Dritte "übertragen" werden. Um einen in vielen Fällen missbräuchlichen Handel mit Werknutzungsrechten zu unterbinden, können Nutzungsrechtsvereinbarungen den Passus "vorbehaltlich Veräußerung" oder "die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe der Nutzungsrechte ist nicht gestattet!". Das exklusive Werksnutzungsrecht ist in jedem fall unteilbar, da es sonst nicht mehr exklusiv wäre. Das bedeutet, dass ein Auftraggeber oder Nutzungsberechtigter nie "im guten Glauben" auch einem Franchise-Partner oder einem Partnerunternehmen oder Auslandsniederlassung das Nutzungsrecht übertragen kann, ohne sein eigenes dadurch zu verlieren!

Bearbeitungsrecht

Zusätzlich zum Werknutzungsrecht kann ein Bearbeitungsrecht eingeräumt werden. Das Gesetz fordert hier eine Bindung an eine Person, Bearbeiter, etc. Es hat sich aber eine "Grauzone des Rechts" eingebürgert: Die vertragliche Einräumung des "Rechts auf Bearbeitung durch (unbekannte) Dritte. Da nahezu jeder über Bildbearbeitungsprogramme auf seinem Computer verfügt, und Grafikdaten in der Regel bearbeitbar sind, muss auf das Problem "Bearbeitung" ausdrücklich hingewiesen werden. Jedes Werk eines Designers darf nur in seiner Originalfassung reproduziert werden. Wünscht ein Auftraggeber kleine oder größere Änderungen oder Abwandlungen des Originals, muss er im Besitz des Bearbeitungsrechtes sein oder er beauftragt den Urheber zur kostenpflichtigen Bearbeitung. Andersherum verpflichtet sich jeder Grafiker und Designer sich bei der Verwendung von Arbeiten Dritter sich das Recht auf Bearbeitung entweder beim Auftraggeber oder beim Urheber zu sichern. Dies gilt auch bei Bildern aus dem Internet!!!

Eigentumsrecht

Grafik- und Designaufträge sind nicht auf den Verkauf von Gegenständen, sondern auf Nutzung gerichtet. Das Österreichische Urheberrechtsgesetz regelt diese Nutzung, enthält sich aber jeder Bezugnahme auf Eigentumsrechte. Eigentumsübertragungen erfolgen ausschließlich durch Kaufverträge lt. ABGB. Deshalb verbleiben alle Originaldaten von Design-Arbeiten im Eigentum des Urhebers. Bei Originalen wie wertvollen Illustrationen oder Artworks wird dies immer so gehandhabt. Bei einfachen Layouts oder Reinzeichnungen wird in der Regel meist darauf verzichtet. Computerdaten und Programme sind Arbeitshilfsmittel und verbleiben beim Urheber. Die Datenübergabe erfordert den vorher vereinbarten Erwerb des uneingeschränkten Nutzungs- und Bearbeitungsrechtes sowie der Daten.

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