Hinweise vor Auftragserteilung
I. Kennzeichenrechte
I.1. Besteht der Auftrag an die Agentur nicht in der Schaffung eines Kennzeichens (Marke), so ist die Agentur nicht verpflichtet, das Kennzeichen des Kunden auf allfällige Konflikte hin zu überprüfen. Im Falle der Beauftragung der Schaffung eines Kennzeichens übernimmt die Agentur lediglich eine Grobprüfung. Die Pflicht zur Grobprüfung entfällt, wenn die Agentur mit dem Kunden darüber eine ausdrückliche Vereinbarung trifft.
I.2. Eine Grobprüfung für den gesamten EU-Raum ist der Agentur mangels Ressourcen und Sprachkenntnissen nicht möglich. Besteht an einer EU-weiten Recherche oder einer vertieften Prüfung Interesse, so empfiehlt die Agentur die Beiziehung eines Rechtsanwaltes, der eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche nach rechtlichen Gesichtspunkten durchzuführen hat.
II. Urheberrechte
Der Agentur ist es bei Inhalten (Fotos, Texte, Logos, Musik), die der Kunde zur Verfügung stellt, nicht möglich, diese auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Es obliegt dem Kunden, das Rechteclearing für derartige zur Verfügung gestellte Inhalte selbst zu betreiben.
III. Social-Media-Plattformen
Bietet die Agentur dem Kunden unter anderem die Einrichtung und Betreuung der Kommunikation zu Werbezwecken über Social-Media-Plattformen (z.B. facebook, pinterest, netlog oder twitter) an, so sind folgende Besonderheiten zu beachten:
III.1. Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung darauf hin, dass die Anbieter der Social-Media-Plattformen es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht beherrschbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Agentur kann nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne jederzeit abrufbar ist.
III. 2. Die Agentur weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Funktionsweisen von Social-Media-Plattformen es mit sich bringen, dass Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte, verletzt werden (beispielsweise Vervielfältigungen eines Lichtbildes bei der Setzung eines Links). Aufgrund der Schnelligkeit kann die Agentur Inhalte Dritter weder überwachen noch hinsichtlich der selbst verwendeten Inhalte die Rechte klären.
III. 3. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage der Nutzungsbedingungen der Anbieter und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur kann die Einhaltung der Nutzungsbedingungen der Anbieter aufgrund der oftmals grundlosen Strenge und/oder der Widersprüchlichkeit aber nicht gewährleisten.
IV. Risikohinweise
Weist die Agentur den Kunden vor Kampagnenstart konkret darauf hin, dass mit einer Kampagne ein konkretes Risiko einhergeht oder Rechte Dritter verletzt werden könnten, und lässt sich der Kunde auf dieses Risiko ein, so gilt als vereinbart und wird angenommen, dass die Agentur ihrer vertraglichen Verpflichtungen erfüllt hat.